Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen Drive to Help.

(2)  Er hat den Sitz in Waldkirch.

(3)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist:

  • vorrangig die Behandlung und die Vermeidung von Krankheiten, sowie medizinische Leistungen im allgemeinen Sinn,
  • die Erziehung und Bildung von Kindern und Erwachsenen, als Voraussetzung für die Entfaltung ihrer Fähigkeiten,
  • den Ausbau gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie etwa den Sport.

(3)  Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung von Krankenhäusern und Aufnahmestationen für Kranke, vorrangig in Afrika
  • Unterstützung von bildungsfördernden Vereinen und Organisationen, vorrangig in Afrika
  • Unterstützung von Sportvereinen und Organisationen, vorrangig in Afrika.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2)  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)  Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

(5)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

(1)     Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
  • Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4)  Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6)  Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(5)  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1)  Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, bzw. zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des Vereinszwecks. 

 

 

Waldkirch, 15.02.2013.


Datenschutzrichtlinie


 

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-Neu).

 

Datenschutzmanagementsysteme 

Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch die Nutzung eines Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

 

Datenschutzrechtliche Unterrichtung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO).

 

Einwilligungen

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten, hierzu zählen auch Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print-und Online-Medien (Vereinshomepage, SocialMedia Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

Vor-und Zuname

Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)

Geburtsdatum

 

Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht. 

 

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbansinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

 

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse Badische Zeitung, Elztäler Wochenbericht sowie andere lokale Presseeinrichtungen über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten wie folgt bekannt:

  • auf der Vereins-Website
  • in sozialen Medien (Facebook)

Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am widersprochenen Medium.

 

Mitgliederverzeichnisse

Das Mitgliederverzeichnis wird durch den Vorstand geführt und ist für alle Mitglieder einsehbar. 

 

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.